Gewerbeverein

Herdwangen-Schönach

Vorstandsteam

Vorstand

Kassierer

Schriftführerin

Beisitzer

leitlinien des Gewerbevereins

Der Gewerbeverein Herdwangen-Schönach hat sich zum erklärten Ziel gesetzt, mit Hilfe von Aktionen, gemeinsamen Werbeplattformen und anderen Projekten die Umsätze der einzelnen Unternehmen zu steigern.
Der Gewerbeverein versteht sich als Kooperationspartner im Bereich Wirtschaftsförderung. Gemeinsame Aktionen einzelner Unternehmen können unter dem Dach der Gemeinschaft veranstaltet werden und dadurch eine höhere Resonanz erzielen.
Der Gewerbeverein versteht sich weiterhin als Vermittler zwischen Politik und den Unternehmen.
Da der Tourismus eine sehr wichtige Rolle in der Region Bodensee spielt und daher sehr attraktiv sowohl für Unternehmen als auch Arbeitnehmer ist, hat sich der Gewerbeverein zum Ziel gesetzt, den Wirtschaftsstandort verstärkt zu vermarkten. Eine große Rolle spielen hierbei die optimalen Verkehrsanbindungen und die Nähe zu den benachbarten Ländern Schweiz und Österreich. Dies könnte in der Gestalt von Kooperationen bzw. Joint Venture Projekten angegangen werden, die für alle Beteiligten von Interesse sein könnten.
Um diese Ziele erreichen zu können, müssen grundlegende Voraussetzungen geschaffen werden, die sich wie folgt darstellen:

1. Analyse

Hierbei gilt es zu überprüfen inwieweit der Standort Herdwangen-Schönach als zunehmend entwicklungsfähig betrachtet werden kann. Stehen noch Gewerbeflächen zur Verfügung, wenn ja, welche Möglichkeiten von Subventionen und unterstützenden Marketingstrategien können angegangen werden, um bei Unternehmen Interesse fur diesen Standort zu wecken? Welche Unternehmen sollten vorwiegend angesprochen werden? Wie sieht das Marketingkonzept zur Veröffentlichung aus?
Wie stellt sich das derzeitige Image des Gewerbeverein Herdwangen-Schönach dar? Kann man schon von Reputation reden, oder steht das Image noch am Anfang seiner Entwicklung? Das ist von ganz entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Gewerbevereins. Nur mit der notwendigen Reputation und dem entsprechenden Ansehen kann der Gewerbeverein entscheidende Ziele verfolgen und umsetzen.
Wird der Gewerbeverein auch bei der Gemeindeverwaltung unterstützt und akzeptiert? Die Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung sollte sich vertrauensvoll und kooperativ darstellen, um auch dem Gewerbeverein tiefe Einblicke in die aktuellen Geschehnisse der Gemeindeverwaltung zu ermöglichen.
Der Gewerbeverein wird in Herdwangen unterschiedlich wahrgenommen und akzeptiert. So registrieren einige Kunden ganz genau welche Aktivitaten vom Gewerbeverein ausgehen. Diese Akzeptanz bei den Kunden ist zwingende Voraussetzung um einerseits die Verbindungen und die Kommunikation zu den Gewerbetreibenden aufzubauen und zu pflegen, und um bei der gewerblichen Ausführung durch Weiterempfehlung neue Mitglieder für die Gemeinschaft werben zu können.
Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass die einzelnen Mitglieder geschlossen hinter den Aktionen Ihres Interessenvertreters „Gewerbeverein“ stehen, um damit eine geschlossenes Vorgehen zu demonstrieren. Uneinigkeit innerhalb des Gewerbevereins stört die Entwicklungsfähigkeit und die Motivation der Gemeinschaft. Unstimmigkeiten sollten unter den Mitgliedern offen diskutiert und mit dem Willen einer Einigung behandelt werden.
  • a) Logo
    Das Logo ist die Visitenkarte des Gewerbevereins und sollte daher auch in den eigenen Reihen anerkannt und akzeptiert sein. Es sollte nicht als verstaubt und altmodisch gelten. Mit dem Logo an der Ladentür wird die Mitgliedschaft und die Akzeptanz bekundet. Das Logo soll ein Qualitätsmerkmal sein, für das allerdings nur die Gemeinschaft Qualitatsmaßstäbe setzen kann.
  • b.) Gemeinschaftswerbung
    Der Gewerbeverein sollte sich mittels Gemeinschaftswerbung in allen Tageszeitungen und im Amtsblatt präsentieren. Einerseits sind damit Kosten fur die Anzeigen zu sparen, andererseits wird dadurch auch der Eindruck eines gemeinsamen Auftritts verliehen, ganz nach dem Motto „Gemeinsam sind wir stark“.
  • c.) Aktivitäten
    Bei vielen Veranstaltungen arbeitet der Gewerbeverein an vorderster Front mit: Das hohe Engagement bleibt Außenstehenden oft verborgen, weil der Gewerbeverein nicht genügend auf sich aufmerksam macht. Sehr stark zeichnet sich der Effekt ab „wir stellen unser Licht unter den Scheffel“. Das kann erklären warum der Gewerbeverein in der Öffentlichkeit ein getrübtes Image hat.
  • d.) Homepage (Internetauftritt)
    Ein aktuelles Projekt ist die neue Homepage des Gewerbevereins. Dort sollten alle Fachgeschäfte und Fachbetriebe der Gemeinschaft im Stadtplan eingezeichnet und mittels einer Kurzbeschreibung aufgeführt sein. Mit diesem Serviceangebot sollte der Gewerbeverein die Kaufkraft der Betriebe halten und den Bürgern und Interessenten aufzeigen, wie vielseitig sich das Angebot an Fachgeschäften bzw. Fachbetrieben darstellt. Wer also nach einem bestimmten Produkt in Herdwangen-Schönach und umliegender Region Ausschau hält, kann es in Herdwangen-Schönach finden.
Der Gewerbeverein soll von einer eindeutigen und für jeden nachvollziehbaren Strategie geprägt sein, die intern aufgestellt, beschlossen und umgesetzt werden muss. Es sollen klar terminierte Ziele gesetzt werden, um strategische Eckpunkte erfolgsorientiert und mit Erfolgskontrolle umsetzen zu können. Eine Zielvereinbarung mit Vorgebe einer zeitgerechten Realisierung ist unerlässlich. Zielvereinbarungen müssen realistisch, d.h. nicht zu gering aber auch nicht utopisch dargestellt werden, um die Motivation zur Umsetzung nicht zu gefährden. Alle Strategien sollen untereinander abgestimmt und vereinbart werden, damit alle Beteiligten geschlossen hinter der Strategie stehen können. Strategie ist der Weg, der zum Ziel führen soll und stellt damit das zentrale Element der Konzeption dar. Der konkrete Handlungsbedarf leitet sich aus dem direkten Vergleich zwischen „Status quo“ und dem gewünschten Zustand ab.
Die Organisation muss klar und eindeutig strukturiert sein. Die Aufgabengebiete und Verantwortlichkeiten sollen klar definiert und an die dafür gewählten Personen gebunden sein. Eine überschaubare und transparente Organisation ist das Fundament für Vertrauen in der Öffentlichkeit. Unübersichtliche oder nicht eindeutige Organisationsprofile würden zu Chaos, Kompetenzgerangel, Unverständnis bei den Mitgliedern und schließlich zum Reputationsverlust derer Gemeinschaft führen. Jeder Funktionär benötigt sein eigenes Aufgabengebiet und damit seine eigene Identität, sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis. Dabei werden klare Aufgabenabgrenzungen zusammen mit einem „Wir-Gefühl“ geschaffen. Der Aufbau von Konkurrenzdenken untereinander wird vermieden und eine Akzeptanz in der Gemeinschaft geschaffen. Es wäre hilfreich, die Struktur der Organisation in Gestalt eines Organigramms sowohl den eigenen Mitgliedern im Innenverhältnis, als auch gegenüber der Gemeindeverwaltung oder Dritten im Außenverhaltnis zu präsentieren. Damit wird die Kompetenz der Arbeit und die zielgerichtete Tätigkeit mit dem nötigen Maß an Professionalität unterstrichen.

2. Welche Inhalte sollten die Zielvereinbarungen haben

  • a.) Oberziele Innerhalb eines Jahres muss der Gewerbeverein bei allen relevanten Zielgruppen Vertrauen aufbauen. Seine Handlungen müssen wahrhaftig und glaubwürdig sein, sein Engagement muss bekannt sein. So wird der Gewerbeverein intern und extern akzeptiert und erreicht ein positives Image.
  • b.) Unterziel
    • Aufbau einer Identität
    • Schaffung eines Wir-Gefühls bei den Mitgliedern
    • Abbau des Konkurrenzdenkens zwischen Gemeinderat, Gemeinde und Gewerbeverein
    • Akzeptanz bei den Bürgern und bei Dritten
    • Vertrauen schaffen bei allen relevanten Zielgruppen durch Transparenz und glaubwürdiges und wahrhaftiges Handeln.
  • Gewerbeverein-Mitglieder
  • Gemeinde Herdwangen-Schönach
  • Gemeinderat
  • Kunden der Gewerbeverein-Betriebe
  • Medien
Es gibt kein Patentrezept für den Erfolg, jedoch Leitlinien gegen den Misserfolg. Nach dem Motto „jeder ist seines Glückes Schmied“ muss sich der Erfolg oder Misserfolg auf eine gewisse Disziplin stützen, die von jedem Beteiligten erwartet wird. Eine Leitlinie stellt – wie der Name es in richtiger Weise aussagt – lediglich ein wegweisendes Instrument dar, das mit Leben gefüllt werden muss. Zu einer effizienten und zielorientierten Arbeit gehören eine Checkliste und eine Rückmeldung in Gestalt einer Umfrageaktion. Nur so kann eine durch und durch strukturierte Arbeit erfolgen, die als Maßstab ihres Erfolges eine Akzeptanz zur Folge hat. Eine offene und vertrauensvolle Mitarbeit ergibt eine Würdigung der beteiligten Personen und schafft zudem ein Gefühl der Zugehörigkeit in der Gemeinschaft. Der Umgang mit Menschen und Schwierigkeiten ist eine Herausforderung an der jeder gemessen werden kann und sollte.

Satzung

  1. Der Verein führt den Namen: HSG Herdwangen-Schönach Gewerbeverein
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Herdwangen-Schönach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz e. V.
  3. Das Geschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein ist eine Vereinigung von selbständigen Unternehmen und Firmen aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Landwirtschaft, Kunsthandwerk, Dienstleistungen und freien Berufen.
  2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der selbständigen Unternehmen im Interesse der Öffentlichkeit und des Gemeinwohls zu wahren, zu schützen und zu stärken.
  3. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
    (a) regelmäßige Information der Allgemeinheit durch Vorträge, Seminare und Veranstaltungen
    (b) Beratung der Mitglieder in Vereinsangelegenheiten.
  4. Aufgabe des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in wirtschafts-, sozial- und steuerpolitischer Hinsicht auf kommunaler Ebene. Er hat das Ansehen Wirtschaftlicher Tätigkeit zu fördern und das Verständnis für die Bedeutung wettbewerbsfähiger Unternehmen für das Wohl der Gemeinde zu wecken. Weiterhin ist es Aufgabe des Vereins, den Kontakt zwischen den Mitgliedern zu erhalten und zu pflegen.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO)
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die ein Unternehmen aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Dienstleistung, Landwirtschaft oder Kunsthandwerk betreiben oder freiberuflich tätig sind, und deren Wohnsitz oder Niederlassung sich in Herdwangen-Schönach befindet, sowie die Gemeinde Herdwangen-Schönach.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum 30.9. des Jahres. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  5. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn das Mitglied
    – mit Beitragszahlungen langer als 6 Monate im Rückstand ist.
    – die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
    – Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
    – sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

    Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung binnen einer Woche zu geben. Der Beschluss ist ihm mit Einschreiben zuzustellen. Ihm steht binnen zwei Wochen ein Berufungsrecht an die nachste Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.

    Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an der Veranstaltung des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsatzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein.
  3. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fordern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und dem Vereinszweck schadet.
  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Zur Stundung oder Erlass von Beiträgen ist der Vorstand befugt.

Vereinsorgane sind:

    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden. dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu 7 Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrucklich der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesen sind.
  4. Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn mehr als die Halfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ungültige Stimmen oder Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

    Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben:

    • a. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
    • b. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • c. Die Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.
    • d. Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, hat den Vorsitz bei den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Einberufungsfrist einer Vorstandssitzung von zwei Wochen soll eingehalten werden.
  6. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft (nach Anhörung des Vorstandes) die Mitgliederversammlung über das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Herdwangen-Schönach mit einer Frist von zwei Wochen, unter Mitteilung der Tagesordnung, alljährlich ein. Sie soll bis zum 30. Juni eines jeden Jahres stattfinden.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich 5 Tage vorher beim Vorsitzenden eingegangen sein.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  5. Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über:

    a. Die Wahl des Vorstandes.
    b. Die Genehmigung der Jahresrechnung.
    c. Die Entlastung des Vorstandes.
    d. Die Festsetzung der Jahresbeiträge.
    e. Eine Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    f. Die jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen und mit ihrem Prüfungsvermerk zu versehen.
    g. Die Vereinsauflösung mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  6. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 1⁄4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend, lediglich die Mindesteinberufungsfrist betragt statt 2 Wochen nur 3 Tage.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit nichts anderes bestimmt (vgl. Oben Abs. 5 lit. E und g) werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  8. Die Abstimmungen erfolgen grundsatzlich offen. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn dies von einem anwesenden Mitglied verlangt wird.

Die Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafur angesetzten außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der in § 8 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit.
  2. Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach der Abwicklung noch vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Herdwangen-Schönach, welche es ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Beschlüsse uber die Vermögensverwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Entsprechendes gilt bei Aufhebung oder Wegfall des Zwecks.   

Aufnahmeantrag

Im folgendem Dokument “Aufnahmeantrag” können Sie Ihre Mitgliedschaft im HSG Herdwangen-Schönach Gewerbeverein e.V. beantragen. Bitte füllen Sie das Dokument vollständig aus und senden es an die Email-Adresse: info@hs-gewerbeverein.de
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